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BGBl. II Nr. 291/2006

kundgemacht 07.08.2006 RIS↗
Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2006× zu Rebenverkehrsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rebenverkehrsverordnung 5 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 05.07.2001 – 07.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 238/2001 · danach: BGBl. II Nr. 291/2006 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 08.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 291/2006 § 5↗RIS↗
Etikett
§ 5.
(1) Die Angaben und Mindestgrößen Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß § 4, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.
(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden zu verbinden, daß dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird ist durch diese Verbindung gesichert zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.
(3) Bei lose verladenen Topfreben, in-vitro vermehrten Wurzelreben und Grünveredlungen ist das Etikett je Sendung an einer der Pflanzen anzubringen.