Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.07.2001 bis 07.08.2006 — BGBl. II Nr. 238/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute08.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 291/2006
§ 505.07.200107.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 238/2001
§ 506.09.199604.07.2001 BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.07.2001BGBl. II Nr. 238/2001

Außerkrafttretensdatum

07.08.2006danach: BGBl. II Nr. 291/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Etikett

Paragraph 5, (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.

  1. Absatz 2,Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Bei lose verladenen Topfreben, in-vitro vermehrten Wurzelreben und Grünveredlungen ist das Etikett je Sendung an einer der Pflanzen anzubringen.

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40019163