Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2001Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Etikett
§ 5. (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.Paragraph 5, (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.
(2)Absatz 2,Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Bei lose verladenen Topfreben, in-vitro vermehrten Wurzelreben und Grünveredlungen ist das Etikett je Sendung an einer der Pflanzen anzubringen.
Dokumentnummer
NOR40019163