Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1996Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Etikett
§ 5. (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.Paragraph 5, (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.
(2)Absatz 2,Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12139828
Alte Dokumentnummer
N8199657817J