Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.08.2006 — BGBl. II Nr. 291/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute08.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 291/2006
§ 505.07.200107.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 238/2001
§ 506.09.199604.07.2001 BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.08.2006BGBl. II Nr. 291/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Etikett

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Angaben und Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß Paragraph 4,, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.
  2. Absatz 2,Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander zu verbinden, dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts ist durch diese Verbindung zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40080695