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BGBl. I Nr. 106/2006

kundgemacht 27.06.2006 RIS↗Parlament↗
Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 181 § 0↗RIS↗
§ 23bgeändertAbs 3
in Kraft 01.10.2002 – 27.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 148/2002 · danach: BGBl. I Nr. 106/2006 § 23b↗RIS↗
in Kraft 28.06.2006 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 106/2006 § 23b↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Netzebenen und Netzbereiche
§ 23b.
(1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Fernleitungen;
2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1. Für die Netzebene 1:
a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.
(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 47 entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.