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BGBl. I Nr. 106/2006

kundgemacht 27.06.2006 RIS↗Parlament↗
Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 181 § 0↗RIS↗
§ 31ggeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 7 (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 27.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 148/2002 · danach: BGBl. I Nr. 106/2006 § 31g↗RIS↗
in Kraft 28.06.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 106/2006 § 31g↗RIS↗
Entgelt Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31g.
(1) Die Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, Transportrechten haben die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offenzulegen. Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(3) 1. Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
(4) 2. Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus inländischer Produktion hat die Energie-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und
7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.