BGBl. I Nr. 118/2006
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 8.
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Antrag Pensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.