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BGBl. I Nr. 131/2006

kundgemacht 27.07.2006 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 425 § 0↗RIS↗
§ 365neu
in Kraft 01.09.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 131/2006 § 365↗RIS↗

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.

Paragraph 365,

  1. Absatz eins,Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, bei der nach dem Unfallorte zuständigen Berghauptmannschaft beantragt.
  2. Absatz 2,Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des Paragraph 92, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
§ 365geändertAbs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 131/2006 § 365↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 131/2006 · danach: BGBl. I Nr. 35/2012 § 365↗RIS↗
Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.
§ 365.
(1) Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt.
(2) Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
(3) § 16 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 143/1974, und § 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, 27, und § 21 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 99/1952 650/1994, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des § 92 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 27/1993