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BGBl. I Nr. 141/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 12644 § 0↗RIS↗
§ 22fgeändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen), Z 1 bis Z 3, Schlussteil
in Kraft 23.07.2000 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22f↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 · danach: BGBl. I Nr. 72/2010 § 22f↗RIS↗
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor
§ 22f.
(1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments - auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.
2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt
zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.
(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht Kreditrisikos mit Verordnung zu erfassen; für sie gilt § 22o. bestimmen:
(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen; die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,
2. am Geldmarkt genommene Einlagen; die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und
3. die Refinanzierung Art und den Umfang der Nutzung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches; Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten. Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.