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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 22fgeändertAbs 1 Z 1, Z 2 lit a; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 22f↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22f↗RIS↗
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko
§ 22f.
(1) Das Positionsrisiko in Schuldtiteln zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfaßt umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.
1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments - auf den Emittenten des zugrundeliegenden zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind; ist.
2. das Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers einer Position, die bei
a) Schuldtiteln zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.
(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.
(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
2. am Geldmarkt genommene Einlagen;
3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;
4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.