BGBl. I Nr. 24/2006
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG
Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession
Konzessionspflicht
§ 2.
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, I Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.