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BGBl. I Nr. 27/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 128 § 0↗RIS↗
§ 48geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1, Z 2, lit c (entfallen), lit d (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1958 – 28.02.2006 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 27/2006 § 48↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 27/2006 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 48↗RIS↗
§ 48. Voraussetzungen Widerruf der Ausstellung eines Registrierung oder Genehmigung
Zivilfluglehrerdiploms § 48.
(1) Ein Zivilfluglehrerdiplom ist auszustellen, wenn der Bewerber Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn
a) 1. das 21. Lebensjahr vollendet hat, der Ausbildungsbetrieb gemäß § 47 untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
b) 2. einen Zivilluftfahrerschein jener Art besitzt, für dessen Erwerb er theoretischen und praktischen Unterricht erteilen will, der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.
c) die erforderliche praktische Betätigung als Zivilluftfahrer nachweist (§ 49),
d) für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist (§ 50).
(2) Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach Maßgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.