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BGBl. I Nr. 41/2006

kundgemacht 28.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 und des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) und das Apothekengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 19 § 0↗RIS↗
§ 19geändertZ 1
in Kraft 03.03.2001 – 28.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 16/2001 · danach: BGBl. I Nr. 41/2006 § 19↗RIS↗
in Kraft 29.03.2006 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 41/2006 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 19↗RIS↗
§ 19.
Zurücknahme der Konzession.
Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,
2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.