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BGBl. I Nr. 54/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 09.05.2006 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2006 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 5↗RIS↗

Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
    1. Ziffer eins
      die Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
    2. Ziffer 2
      an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
    3. Ziffer 3
      an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
    4. Ziffer 4
      sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
    6. Ziffer 6
      sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
    7. Ziffer 7
      Stellungnahmen gemäß Paragraph 7, (2), Paragraph 8, (2) und Paragraph 10, (1) abzugeben und
    8. Ziffer 8
      an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.