BGBl. I Nr. 78/2006
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 lit a, lit b; Abs 4; Abs 5; Abs 6 (neu); Abs 7 (neu) · umnummeriert: Abs 8
§ 102.
(1) Wählergruppen, Die Hauptwahlkommission hat die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere der Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht der Spartenkonferenzen zu besetzen.
(2) Die Mandatszahl für Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die Ermittlung bei den Urwahlen in der weiteren Vertreter betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus sinngemäßer Anwendung der Summe Bestimmungen der Anzahl §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.
(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren. Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.
(7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.
(68) § 98 gilt sinngemäß.