Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 90/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 15 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.09.1997 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 99↗RIS↗
in Kraft 24.06.2006 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 99↗RIS↗
Ausschluß von der Ausbildung
§ 99.
(1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
2. mangelnde körperliche und geistige gesundheitliche Eignung oder
3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder
… 6 unveränderte Absätze
4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
1. der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
2. dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.