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BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 322 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 Z 10 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 17.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 16↗RIS↗
Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht
Zuständigkeit
§ 16.
(1) Vollzugsgericht ist der das in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 bis 9 einem Einzelrichter zu. Im Fall In den Fällen des Abs. 2 Z. 10 und 12 steht sie einer Versammlung von drei Richtern einem Senat zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
… 9 unveränderte Absätze
1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);
2. über den Verfall von Geld und Gegenständen (§ 37);
3. über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);
3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);
4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 605/1987)
10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (§ 133a);
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
… 3 unveränderte Absätze
12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987