BGBl. I Nr. 19/2007
Änderung des Börsegesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92geändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 bis Z 5, Schlussteil (entfallen), Z 6, Z 7, Z 8 (entfallen), Z 9 (entfallen)
Feststellung der Stimmrechtsanteile
Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:
1. Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung des Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden; Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
2. Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die der Erwerber oder Veräußerer kontrolliert; Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
3. Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Aktiengesellschaft zu verfolgen, in dem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben; Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
4. Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer oder mit einem von ihm kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht; Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;
5. Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben; Stimmrechte, die diese Person ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;
6. Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht eingeräumt ist; Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
7. Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer oder eine der anderen unter Z 1 bis 6 bezeichneten Personen auf Grund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die im § 91 Abs. 1 vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vereinbarung getroffen wird; die der Person gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.