BGBl. I Nr. 83/2007
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändert
§ 34.
Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Konformitätserklärungen Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind, EG-Erklärungen sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.