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BGBl. II Nr. 452/2008

kundgemacht 09.12.2008 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 452/2008× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 27310 § 0↗RIS↗
§ 283geändertÜberschrift, Text (entfallen); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.04.1999 – 31.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 69/1999 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 283↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 30.11.2012 · idF BGBl. II Nr. 452/2008 · danach: BGBl. II Nr. 386/2012 § 283↗RIS↗
§ 283. Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren in Zivilsachen und der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen steht, sofern das Oberlandesgericht angerufen bzw. von ihm entschieden worden ist, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Revisor beim Gerichtshof I. Instanz zu.:
1. wenn das Oberlandesgericht oder die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht;
2. wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht Wien;
3. sonst dem Revisor beim Landesgericht.
(2) Die Überprüfung Nimmt der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, Revisor bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im § 347 Abs. 2 ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen wahr, so hat der Revisor überdies er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes Gerichtshofs, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken dem Revisor unter Anschluß Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung bzw. Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluß- oder Bescheidausfertigung bzw. Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Schriftliche Rekurse Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Revisoren müssen nicht mit Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der Unterschrift für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Rechtsanwaltes versehen sein Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.