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BGBl. II Nr. 452/2008

kundgemacht 09.12.2008 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 452/2008× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 27310 § 0↗RIS↗
§ 482geändertÜberschrift, Text (entfallen); Abs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 482↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 452/2008 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 482↗RIS↗
§ 482. Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz
Register der Gerichtshöfe im Verfahren I. Instanz.
(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle das Hauptregister Vr nach Geoform. Nr. 116 zu führen. Ins Vr-Register sind einzutragen: (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
1. alle Strafsachen, in denen der Ankläger beim Gerichtshof I. Instanz einen Verfolgungsantrag gestellt hat;
2. Anträge eines Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung nach § 48 Z 1 StPO., wenn die Sache nicht schon ins Vr-Register eingetragen ist;
3. die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes nach § 37 Abs. 2 PreßG. oder auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalles;
4. Auslieferungsbegehren ausländischer Behörden und von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge auf Einleitung des Auslieferungsverfahrens.
(2) Das Ur-Register ist in der Geschäftsabteilung der Untersuchungsrichter und für den Vorsitzenden der Ratskammer nach GeoForm. Nr. 117 zu führen. In das Register des Untersuchungsrichters sind alle Strafsachen einzutragen, die von den Untersuchungsrichtern zu bearbeiten sind, in das Register des Vorsitzenden der Ratskammer die Strafsachen, in denen bei ihm eine Anklageschrift oder ein Antrag nach § 48 Z 1 StPO. eingebracht worden ist, wenn mit derselben Sache ein Untersuchungsrichter noch nicht befaßt war. Der Präsident des Gerichtshofes kann anordnen, daß die Sache des Untersuchungsrichters und die Sachen des Vorsitzenden der Ratskammer gemeinsam in einem von der Geschäftsabteilung des Untersuchungsrichters zu führenden Ur-Registers behandelt werden. In diesem Fall sind in der Spalte 1 unmittelbare Anklagen durch ein farbiges UA, Subsidiaranträge durch ein farbiges S, Auslieferungssachen durch ein farbiges AS zu bezeichnen. Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.
(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach GeoForm. Nr. 118 des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklageschrift oder ein Anklagebeschluß nach § 48 Z 2 oder § 114 Abs. 4 StPO. Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn der Präsident des Gerichtshofes angeordnet hat, daß die Hauptverhandlung im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten wird, und ein Richter des Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter durchzuführen hat, in das Hv-Register des Vorsitzenden ferner die Strafsachen, in welchen der Ankläger den Antrag eingebracht hat, den Verfall von Gegenständen in einem selbständigen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung auszusprechen. In Spalte 1 des Hv-Registers des Vorsitzenden sind Geschwornengerichtsfälle durch ein farbiges Schw zu kennzeichnen. in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).
(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.