BGBl. I Nr. 100/2008
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1 Z 2, Z 4, Z 5, Z 6 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 37.
(1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten
1. das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
2. sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, daß dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,
3. Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und
5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen. und
6. die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.
(2) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1, Z. 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung. Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben sowie die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.