BGBl. I Nr. 102/2008
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen), Z 1 bis Z 6, Z 7 bis Z 13 (neu)
§ 42.
(1) Dem Österreichischen Das Österreichische Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7, alle Hebammen an, hat die ihren Beruf in Österreich ausüben Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. hat folgende Daten zu enthalten:
1. durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder Eintragungsnummer;
2. bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22) oder Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3. durch Tod. akademischer Grad;
7. Hauptwohnsitz;
8. Zustelladresse;
9. Berufssitze und Dienstorte;
10. Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
11. Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
12. Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.