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BGBl. I Nr. 102/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 55 § 0↗RIS↗
§ 42geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen), Z 1 bis Z 6, Z 7 bis Z 13 (neu)
in Kraft 29.04.1994 – 03.07.2008 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 102/2008 § 42↗RIS↗
in Kraft 04.07.2008 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 102/2008 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 42↗RIS↗
Mitgliedschaft Hebammenregister
§ 42.
(1) Dem Österreichischen Das Österreichische Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7, alle Hebammen an, hat die ihren Beruf in Österreich ausüben Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Abs. 2 genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.
(4) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder Eintragungsnummer;
2. bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22) oder Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3. durch Tod. akademischer Grad;
(6) Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam 4. Geburtsdatum und Geburtsort;
(7) 5. Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen. Staatsangehörigkeit;
(8) 6. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß § 21 vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit. Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);
7. Hauptwohnsitz;
8. Zustelladresse;
9. Berufssitze und Dienstorte;
10. Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
11. Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
12. Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.