Absatz eins,Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- Ziffer einsals selbständige Hauptschulen oder
- Ziffer 2als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- Ziffer 3als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.