Absatz eins,Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
BGBl. I Nr. 125/2008
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aneu
Überlassung
Paragraph 11 a,
- Absatz 2,Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.