BGBl. I Nr. 20/2008
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101geändertAbs 11 bis Abs 15 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen
§ 101.
(1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
(7) Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, anzuwenden.
(10) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.
(11) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(12) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(13) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(14) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(15) Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch § 35a) anzuwenden.
§ 101geändertAbs 5; Abs 11 bis Abs 14
… 4 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen
§ 101.
(1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen Die Ende des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Finanzjahres 2008 bestehende Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling ist voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen aufzulösen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, anzuwenden.
(10) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.
(11) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft) Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12 können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
(12) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft) Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.
(13) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft) Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.
(14) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft) Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.
(15) Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch § 35a) anzuwenden.