Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 20/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2008× zu BHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 142 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · danach: BGBl. I Nr. 20/2008 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 20/2008 § 40↗RIS↗
Geldmittelbereitstellung
§ 40.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.
(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hiebei ist insbesondere davon auszugehen, daß vor Empfang der Gegenleistung Ausgaben des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
(3) Die Anlegung von Geldmitteln obliegt dem Bundesminister für Finanzen; er hat sie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse so anzulegen, daß er bei Bedarf über sie verfügen kann.