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BGBl. I Nr. 98/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GBK/GAW-Gesetz 11 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 6; Abs 4 Z 2 bis Z 8, Z 9 (neu), Z 10 (neu); Abs 5 bis Abs 7
in Kraft 01.07.2004 – 31.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2008 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.08.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 · danach: BGBl. I Nr. 107/2013 § 2↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Zusammensetzung der Senate
§ 2.
(1) Jeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
5. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen Bundeskanzler/in bestellt wird;
7. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
5. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
(4) Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1. zwei 1.zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;,
2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;,
3. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bundeskanzler/in bestellt wird;,
4. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird;,
5. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird;,
6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird;,
7. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird;,
8. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.,
9. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
10. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.
(5) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen eines Senates, so hat diesem als zusätzliches weiteres Mitglied auch ein/e Vertreter/in des betreffenden Bundesministeriums anzugehören. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)
(6) Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Ein/e weitere/r Bedienstete/r des Bundes ist erforderlichenfalls auf dieselbe Weise jeweils mit der Stellvertretung für den/der mit dem Vorsitz betrauten/betrauter Bediensteten des Bundes zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören. Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
(7) Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
(8) Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(9) Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von deren Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.