Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 98/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 320 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 2 Z 1, Z 3
in Kraft 01.07.2004 – 31.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2008 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.08.2008 – 28.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 · danach: BGBl. I Nr. 7/2011 § 21↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Belästigung
§ 21.
(1) Eine Diskriminierung nach § 17 liegt auch vor, wenn eine Person
1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.