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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 43↗RIS↗

3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Hauptstück
Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
    2. Ziffer 2
      ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
    3. Ziffer 3
      Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. Paragraph 42, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.