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BGBl. I Nr. 125/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 120 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 163/1999 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 16↗RIS↗
Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 16.
(1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.
(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25 25a Abs. 3 verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.