BGBl. I Nr. 125/2009
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 6, Z 7 (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
§ 25.
(1) Die Bundesanstalt darf über juristische Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten personenbezogene Register mit folgenden Merkmalen als regelmäßig ergänzte Datensammlungen führen: Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereit zu stellen:
1. Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene);
2. Adreßmerkmale Adressmerkmale;
3. Systematikmerkmale ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß § 21 festgestellt wurde;
4. Referenzmerkmale bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß § 2 Z 2 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2004;
5. Versand- und Auskunftsmerkmale Datenquellenmerkmale;
6. Datenquellenmerkmale. Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer);
7. Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist.
(2) Die Register dürfen nur nach den Merkmalen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ausgewertet werden. Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:
1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4
a. der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung;
b. der nicht unter lit. a fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis;
2. die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis.
Die Bundesministerin für Inneres hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aller im Vereinsregister geführten Vereine der Bundesanstalt zwecks Feststellung der Unternehmereigenschaft gemäß § 3 Z 20 und Übernahme der Daten der Vereine, denen diese Eigenschaft zukommt, in das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Daten der Vereine, denen nicht die Unternehmenseigenschaft zukommt, sind von der Bundesanstalt unverzüglich nach dessen Feststellung zu löschen, sofern sie nicht gemäß § 25a in das Register für statistische Einheiten aufzunehmen sind.
(3) Zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung dieser Register dürfen auch personenbezogene Daten aus durchgeführten statistischen Erhebungen sowie Daten aus öffentlichen Registern und Verwaltungsdaten herangezogen werden. Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Abs. 1) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.
(4) Die Personen, Bundesanstalt hat die für einen im übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlüssigkeit mit den Adressen im Register enthaltenen Angaben Auskunft Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 GWR-Gesetz) zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.
(5) Die Bundesanstalt hat die gemäß Abs. 2 übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.
(6) Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des E-Governments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.
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