Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen zu führen:
- Ziffer einsIdentifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Ziffer 2Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Ziffer 3Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
- Ziffer 4Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Ziffer 5Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
- Ziffer 6Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Ziffer 7Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
- Ziffer 8Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
- Ziffer 9Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
- Ziffer 10Versand- und Auskunftsmerkmale.