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BGBl. I Nr. 125/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 120 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2000 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 163/1999 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 31↗RIS↗
in Kraft 17.12.2009 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 31↗RIS↗
Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.
(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung der von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(3) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.