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BGBl. I Nr. 125/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 120 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1; Abs 5
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 39↗RIS↗
Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept
§ 39.
(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Mai Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende September November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Abs. 8.
(8) Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat:
1. für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme und Jahresbudgets;
2. das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.
Schlagworte
Personaleinsatz