Absatz eins,Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten kommen in den Fällen des Paragraph 28, im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet
Paragraph 29,
- Absatz 2,Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sind berechtigt,
- Ziffer einsihre Uniform zu tragen;
- Ziffer 2ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;
- Ziffer 3mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
- Ziffer 4beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
- Ziffer 5die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.
- Absatz 4,Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.
- Absatz 5,Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.