Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden führen zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch zwei).Sie haben diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SIS) zur Verfügung zu stellen. Sie sind ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch zwei weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 zu.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
5. Teil
Schengener Informationssystem
Schengener Informationssystem
Paragraph 33,
- Absatz 2,Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
- Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
- Ziffer 2besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
- Ziffer 3Geburtsort und -datum;
- Ziffer 4Geschlecht;
- Ziffer 5Lichtbilder;
- Ziffer 6Fingerabdrücke;
- Ziffer 7Staatsangehörigkeit(en);
- Ziffer 8der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
- Ziffer 9Ausschreibungsgrund;
- Ziffer 10ausschreibende Behörde;
- Ziffer 11eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
- Ziffer 12zu ergreifende Maßnahme;
- Ziffer 13Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
- Ziffer 14die Art der Straftat.
- Absatz 3,Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.
- Absatz 4,Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 12 und zutreffendenfalls Ziffer 11, enthalten. Darüber hinaus sind alle in Absatz 2, genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
- Absatz 5,Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (Paragraph 29, SPG).
- Absatz 6,Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- Absatz 7,Daten, die gemäß Absatz eins, von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.
- Absatz 8,Über die in Absatz 2, genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.