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BGBl. I Nr. 146/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) 422 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4; Abs 5 · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 09.08.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 115/2008 · danach: BGBl. I Nr. 146/2009 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 146/2009 · danach: BGBl. I Nr. 93/2014 § 20↗RIS↗
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 20.
(1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht; für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
2. die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
4. das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
5. die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte Labordokumentation verlangt.
(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Antragstellung durch eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,
2. die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,
3. über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 die Veterinärmedizinische Kommission (§ 4 Abs. 4 Z 4) entscheidet und
4. bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.
(43) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.
(54) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren.
(65) § 4 Abs. 2 Z 5 und § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.