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BGBl. I Nr. 17/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2009× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 81 § 0↗RIS↗
§ 52geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 2, Z 3; Abs 3
in Kraft 01.07.1997 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 52↗RIS↗
in Kraft 26.03.2009 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 52↗RIS↗
Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen
§ 52.
(1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt Schifffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2) Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen; drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;
3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen.
(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).