BGBl. I Nr. 60/2009
Änderung des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 3
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” „Organe“ bezeichnet.