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BGBl. I Nr. 64/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2009× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 620 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 3, Z 4, Z 5 (neu), Z 8; Abs 2 bis Abs 5; Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 6, Z 7
in Kraft 01.01.1997 – 15.07.2009 · idF BGBl. Nr. 658/1996 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 1↗RIS↗
in Kraft 16.07.2009 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 · danach: BGBl. I Nr. 42/2012 § 1↗RIS↗
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
1. Hallenbäder,
2. künstliche Freibäder,
3. Warmsprudelbeckenbäder Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
4. Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
5. Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
5 6. Bäder an Oberflächengewässern,
6 7. Kleinbadeteiche und
7 8. Badestellen in Badegewässern Badegewässer
anzuwenden.
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen – gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994. Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird. Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen – gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Warmluftbad, Heilanstalt, Teilkörperanwendung