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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutgesetz 1997 12 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2, Z 3
in Kraft 20.07.2002 – 29.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 4↗RIS↗
in Kraft 30.09.2012 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 · danach: BGBl. I Nr. 71/2017 § 4↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Besondere Voraussetzungen
§ 4.
(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die genannte Sorte ist
a) allgemein bekannt oder
b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
2. die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
2. in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte
1. bei einer Einstufung als „CAC-Material” muß gemäß § 12 Abs. 1 sortenschutzrechtlich geschützt,
a) die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
2. bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial”, „Basismaterial” oder „Zertifiziertes Material” muß gemäß § 12 Abs. 2 amtlich eingetragen oder
a) die Sorte in einem Register 3. gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und allgemein bekannt
b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen. zu sein hat. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.
Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 72/1997