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BGBl. II Nr. 459/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗
Änderung der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 459/2010× zu BZP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) 3 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 1 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2011) · idF BGBl. II Nr. 280/2010 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 459/2010 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 459/2010 § 2↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 280/2010)
1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.