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BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 4
in Kraft 25.04.1992 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 39↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 72/2017 § 39↗RIS↗
§ 39.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
1. die Eichvorschriften zu erlassen, und
2. die Meßgeräte Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,.
3. Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
… 6 unveränderte Absätze
1. die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
2. die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
4. die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:
1. daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
2. daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.