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BGBl. I Nr. 13/2010

kundgemacht 26.02.2010 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) 7 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 4
in Kraft 01.07.2007 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.03.2010 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 12↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 12.
(1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
… 5 unveränderte Absätze
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)