BGBl. I Nr. 13/2010
Wahlrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1 lit e, lit f
§ 13.
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” „ja“ lautenden Stimmen;
f) die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” „nein“ lautenden Stimmen.
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).