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BGBl. I Nr. 28/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz (VKrG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 11.06.2010 – 17.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · danach: BGBl. I Nr. 6/2025 § 28↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 28,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Kredite ohne die gemäß Paragraph 5, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. Ziffer 2
    in die gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  3. Ziffer 3
    die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, bewertet, den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
  4. Ziffer 4
    nicht alle gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 10, zur Verfügung stellt,
  6. Ziffer 6
    nicht entsprechend Paragraph 11, oder Paragraph 22, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,
  7. Ziffer 7
    den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechenden Kontoauszugs informiert,
  8. Ziffer 8
    bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 24, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 24, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  9. Ziffer 9
    eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 25, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
  10. Ziffer 10
    eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 25 und Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.