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BGBl. I Nr. 43/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Waffengesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2010× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 34710 § 0↗RIS↗
§ 34geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 43/2010 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.10.2012 – 28.02.2017 · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 34↗RIS↗
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 34.
(1) Beim Erfolgt der Erwerb meldepflichtiger einer Schusswaffe der Kategorie C oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser Waffen die Waffe nach Abschluß Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden Rechtsgeschäfts nur zulässig dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft gemacht haben machen kann.
(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen. Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.