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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 3842 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 2 Z 1, Z 1a (neu), Z 8
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 23↗RIS↗
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23.
(1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;
1a. die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
… 4 unveränderte Absätze
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die der Antrag auf Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und § 31) an den Stiftungsrat und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
… 4 unveränderte Absätze
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
Schlagworte
Sachbereich