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BGBl. I Nr. 52/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2010× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1179 § 0↗RIS↗
§ 34geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3; Abs 4
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 98/1999 · danach: BGBl. I Nr. 52/2010 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 25.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 52/2010 · danach: BGBl. I Nr. 38/2015 § 34↗RIS↗
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Abschließende Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34.
(1) Abschließende Prüfungen bestehen Die abschließende Prüfung besteht aus
1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, schriftlichen, grafischen mündlichen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
2. einer mündlichen Prüfung. Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden. 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen zu treffen.